Satzung

Satzung

wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht
VGR
eingetragen im Vereinsregister Frankfurt am Main unter der Registernummer 11 259

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

„Gesellschaftsrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ (VGR)“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name:

„Gesellschaftsrechtliche Vereinigung – Wissenschaftliche Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht“ (VGR) e.V.“

§ 2 Zwecke und Aufgaben des Vereins

(1) Der Verein fördert die wissenschaftliche Behandlung aller das Unternehmens- und Gesellschaftsrecht betreffenden Fragen. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt den Satzungszweck insbesondere, indem er durch wissenschaftliche Tagungen und sonstige wissenschaftliche Veranstaltungen grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Unternehmens- und Gesellschaftsrechts erforscht, begründet und fortentwickelt. Hierzu werden Juristen aller Berufsrichtungen miteinander ins Gespräch gebracht. Ferner fördert der Verein durch die Herausgabe von Schriften die Forschung zu diesen Fragestellungen; er kann zu Gesetzgebungsvorhaben und Fragestellungen aus dem Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts Stellung nehmen.

(2) Eine wirtschaftliche, konfessionelle oder politische Tätigkeit des Vereins ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb gerichtet.

§ 3 Aufnahmebedingungen, Erwerb und Beendigungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede dem Unternehmens- und Gesellschaftsrecht nahestehende natürliche Person aus Wissenschaft, Wirtschaft, Rechtsberatung. Justiz und Verwaltung werden.

(2) Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(4) Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch schriftliche an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung

c) durch Vorstandsbeschluß in folgenden Fällen

– wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen der Mitgliederversammlung gröblich zuwiderhandelt,

– wenn ein Mitglied den Ruf oder die Zwecke des Vereins schädigt,

– wenn ein Mitglied trotz Mahnung den Beitrag für zwei Jahre nicht entrichtet hat.

Vor Erlass des den Ausschluss aussprechenden Beschlusses ist das Mitglied zu hören. Gegen den Beschluss ist innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Beirat zulässig.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Beitrag

Die Mitgliederbeiträge und die Beitragsordnung werden durch den Beirat nach Anhörung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung

– der Beirat,

– der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens in jedem zweiten Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax, per Email oder in vergleichbarer Form. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet.

(2) Der Vorstand muss ferner eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Beirat oder ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit, wenn nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Stimmberechtigten dies beantragt.

(5) Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse müssen protokolliert werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt mindestens einmal alle zwei Jahre über die Entlastung des Vorstandes und über die Entlastung der Mitglieder des Beirats. Über die Entlastung eines einzelnen Mitglieds dieser Organe ist gesondert abzustimmen, wenn die Mitgliederversammlung es beschließt.

§ 8 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes für jeweils vier Geschäftsjahre einen Beirat, dem Vertreter der Wissenschaft, der Rechtsprechung, der rechtsberatenden Berufe und der Wirtschaft angehören sollen. Die Amtszeit des Beirats beträgt vier Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte, gibt ihm Anregungen für die Förderung des Vereinszwecks und nimmt die ihm darüber hinaus von der Satzung übertragenen Aufgaben wahr.

(3) Der Beirat schlägt der Mitgliederversammlung Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor.

(4) Er ist berechtigt, Ersatzmitglieder für den Fall zu wählen, dass ein Vorstandsamt vor Ablauf der Amtszeit und vor Abhaltung der nächsten Mitgliederversammlung endet.

(5) Der Beirat wird von einem Vorsitzenden oder von dem Vorstand einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt. Er kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.

(6) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Mitwirkung im Beirat geschieht ehrenamtlich

(8) Der erste Beirat setzt sich zusammen aus:

– Prof. Dr. Marcus Lutter, Bonn (Vorsitzender)

– Prof. Dr. Peter Doralt, Wien

– RA Dr. Hans-Jürgen Hellwig, Frankfurt

– Prof. Dr. Dr. Dres. h.c. Klaus J. Hopt, Hamburg

– RA Dr. Klaus Kohler, Frankfurt

– RA Prof. Dr. Peter Nobel, Zürich

– Notar Prof. Dr. Hans-Joachim Priester, Hamburg

– Prof. Dr. Dres. h.c. Peter Ulmer, Heidelberg

– RA Dolf Weber, Frankfurt

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(2) Gesetzliche Vertreter des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Tätigkeit des Vorstandes geschieht ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand kann zur Vorbereitung von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben und Fragestellungen aus dem Bereich des Unternehmens- und Gesellschaftsrechts einen ständigen oder nicht ständigen Ausschuss aus dem Kreis der Mitglieder einsetzen. Er entscheidet über dessen Auflösung.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die auf Vorschlag des Beirats von der Mitgliederversammlung bestellten Rechnungsprüfer überprüfen die Ordnungsgemäßheit des Finanzgebarens des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.

§ 11 Gewährleistung der Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist gemeinnützig und unterwirft sich den jeweils für die Gemeinnützigkeit geltenden Bestimmungen.

(2) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

(3) Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Die Satzung kann einschließlich der Bestimmungen über den Vereinszweck von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden.

(2) Satzungsänderungen sind vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister mit der Finanzbehörde daraufhin abzustimmen, dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gefährden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke zuzuführen.

(2) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt. Die Auflösung ist beschlossen, wenn die Mitgliederversammlung sich mit der Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen dafür ausspricht.